
Der Bundesgerichtshof hat am 21. Mai 2025 entschieden, dass Mieter ihr gesetzliches Vorkaufsrecht auch dann behalten, wenn ihre Wohnung formal als „Teileigentum“ deklariert wird. Bisher galt dieses Recht nur bei „Wohnungseigentum“. Der Fall zeigte: Wenn eine Wohnung zwar offiziell als Teileigentum gilt, aber tatsächlich weiterhin zum Wohnen genutzt wird, darf der Mieter sie trotzdem kaufen – und zwar zu den gleichen Bedingungen, die ein Dritter angeboten bekommt.
Damit stärkt der BGH die Rechte der Mieter deutlich. Eigentümer können das Vorkaufsrecht also nicht einfach umgehen, indem sie die Wohnung anders bezeichnen. Wer eine Immobilie verkaufen oder kaufen möchte, sollte diese Entscheidung kennen – sie bringt mehr Klarheit und Schutz für Mieter, aber auch neue Regeln, die ein Immobilienmakler beim Verkauf berücksichtigen muss. Wichtig bleibt: Das Vorkaufsrecht muss innerhalb von zwei Monaten ausgeübt werden, sonst verfällt es.
Quelle: Anwalt.de