
Wichtig für Eigentümer, WEG-Verwaltungen und Immobilienmakler: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Abrechnungsspitze auch nur teilweise angefochten werden kann. Das ist möglich, wenn eine bestimmte Kostenposition fehlerhaft ist und der übrige Beschluss trotzdem sinnvoll bleibt. Im konkreten Fall ging es um 10.000 Euro, die zu Unrecht aus der Erhaltungsrücklage auf die Eigentümer verteilt worden waren.
Der BGH erklärte, dass solche Rücklagenentnahmen nicht auf die Eigentümer umgelegt werden dürfen, weil sie diese Ausgaben schon zuvor finanziert haben. Eine Teilanfechtung verhindert, dass bei kleinen Fehlern der gesamte Beschluss neu gefasst werden muss, und hält die Prozesskosten niedrig. Wichtig ist dabei, dass der restliche Beschluss auch ohne den fehlerhaften Teil bestehen bleiben kann.
Quelle: Haufe