
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft wurde dem Eigentümer einer Penthouse-Wohnung erlaubt, eine Klimaanlage mit einem Außengerät auf dem Dach zu installieren. Eine andere Eigentümerin klagte dagegen, weil sie Lärm durch das Gerät befürchtete. Das Gericht entschied, dass solche Befürchtungen keine unzumutbare Benachteiligung darstellen, solange die bauliche Veränderung – wie in diesem Fall – fachgerecht geplant und durchgeführt wird. Für die Genehmigung zählt vor allem, welche direkten baulichen Auswirkungen das Vorhaben hat, nicht die möglichen Störungen durch spätere Nutzung.
Wenn die Klimaanlage später tatsächlich störenden Lärm verursacht, können betroffene Eigentümer trotzdem rechtlich dagegen vorgehen. Auch wenn der Bau erlaubt wurde, schützt dies nicht vor späteren Abwehransprüchen. Die Eigentümergemeinschaft kann außerdem jederzeit Regeln zur Nutzung, etwa in der Hausordnung, beschließen. Solche Nutzungsregeln müssen nicht schon bei der Genehmigung der baulichen Änderung beschlossen werden.
Quelle: Haufe