
Eine Schwangerschaft ist Privatsache und muss dem Vermieter grundsätzlich nicht mitgeteilt werden. Auch entsprechende Klauseln im Mietvertrag sind unwirksam. Bei der Wohnungssuche sind Fragen nach einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft unzulässig. Nach der Geburt darf das Kind ohne Zustimmung des Vermieters in die Wohnung einziehen. Eine Mitteilung kann dennoch sinnvoll sein, wenn Nebenkosten wie Wasser nach Personenzahl berechnet werden. Wer eine Immobilie kaufen und anschließend vermieten möchte, sollte diese Rechte seiner Mieter kennen.
Auch für Eigentümer, die eine Immobilie verkaufen, können bestehende Mietverhältnisse und die rechtlichen Rahmenbedingungen eine wichtige Rolle spielen. Eine Schwangerschaft bietet zwar keinen automatischen Schutz vor jeder Kündigung, kann aber im Einzelfall als besonderer Härtefall gelten und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses begründen. Ein erfahrener Immobilienmakler kann Eigentümer und Kaufinteressenten dabei unterstützen, die Situation einer vermieteten Immobilie frühzeitig richtig einzuschätzen.
Quelle: Börse-Express