Neue Gesetze & Entwicklungen für Hausbesitzer

Jul 18, 2022

Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer in Baden-Württemberg nach dem neuen Landesgrundsteuergesetz erhoben. Die Grundsteuer wird dann ab dem 01. Januar 2022 neu berechnet, da alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden. Als Grundbesitzer müssen Sie damit rechnen, dass das Finanzamt Sie bis zum „30. Juni 2022“ auffordert, Ihre Grundsteuererklärung abzugeben.

Was ändert sich für Immobilienbesitzer?

Wohneigentümer und Vermieter müssen die Grundsteuerreform umsetzen. Die KfW-Förderung nach dem Effizienzhausstandard 55 läuft aus, der Zensus 2022 kommt und die novellierte Heizkostenverordnung könnte zusätzliche Kosten mit sich bringen.

Bei aller Unterschiedlichkeit ist alles Modellen eines gemeinsam: Das Verfahren zur Berechnung der Grundsteuer. Zunächst wird dieser ermittelt und mit der Steuermesszahl des Landes und anschließend mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Der Grundsteuerwert wird vom Finanzamt aus den angeben der Grundstückseigentümer in der Festellungerklärung zum 1. Januar 2022 ermittelt.

Und was ändert sich für Hausbesitzer?

Der Mindeststandard Effizienzhaus 115 gilt derzeit noch als Mindeststandard für Sanierungen von Bestandsimmobilien. Gefördert wird ab Effizienzhaus 100. Bereits ab 2024 sollen bei Ausbauten, Erweiterungen und Umbauten von Bestandsgebäuden die auszutauschenden Teile jedoch dem Standard Effizienzhaus 70 entsprechen müssen.

Die Höhe der Grundsteuer ab 2025

Eine Neubewertung der Grundsteuer im Bundesmodell soll alle sieben Jahre erfolgen. Sie wird an die Kommunen weitergegeben. Es handelt sich um Hebesätze A (agrar) für Landwirte und B (baulich) für Hausbesitzer und Grundsteuer C auf baureife, unbebaute Grundstücke, wenn städtebauliche Gründe dafür sprechen. In vielen Kommunen steigt die Grundsteuer sogar in zweistelliger Höhe.

Formel

Grundsteuer = Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) x Steuermesszahl x Hebesatz der Kommunen.

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Fazit

Eigentümer müssen also die Feststellerklärung zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2022 abgeben – entweder online über das Elster-Portal oder wenn eine elektronische Abgabe nicht möglich ist, in Papierform. Die entsprechenden Vordrucke sind ab Juli 2022 bei den Finanzämtern und Kommunen erhältlich.

Quelle: https://fm.baden-wuerttemberg.de

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